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Rechnungslegungsrechts-Aenderungsgesetz - RÄG 2010 |
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Anhebung des Schwellenwert für die Rechnungslegungspflicht des § 189 UGB von 400.000 Euro |
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von 400.000 Euro auf 700.000 Euro |
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Zweck: Verwaltungskosten der Unternehmen zu senken |
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Angleichung der Unternehmensbilanz (nach UGB) an die Steuerbilanz |
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Aktivierungsverbot für Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs:
Diese Bilanzierungshilfe soll künftig entfallen.
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Aktivierungspflicht der angemessenen Herstellungsgemeinkosten:
Das bisherige Wahlrecht, auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten zu berücksichtigen, soll entfallen und wird durch eine entsprechende Aktivierungsverpflichtung ersetzt.
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Aktivierungspflicht für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert:
Das bisherige Wahlrecht, den entgeltlich erwor-benen Firmenwert zu aktivieren, soll entfallen und wird durch eine entsprechende Aktivierungs- und Abschreibungsver-pflichtung ersetzt.
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Streichung des sogenannten erweiterten Niederstwertprinzips im Umlaufvermögen:
Abschreibungen konnten auch vorgenommen werden, wenn in der nächsten Zukunft nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung weitere Wertminderungen erwartet werden. Diese Antizipation eines künftigen Abschreibungsbedarfes soll nicht mehr erlaubt sein.
- Wegfall des faktischen Zuschreibungswahlrechts:
Die steuerrechtlich motivierte Ausnahme vom Wertaufholungsge-bot des § 208 Abs 2 UGB soll entfallen. Damit soll auch im UGB die Zuschreibung verpflichtend werden.
- Klarstellung der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlagebericht:
Wenn ein Mutterunter-nehmen ausschließlich Tochterunternehmen hat, die für sich und zusammengenommen von untergeordneter Bedeutung sind, so entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts.
- Verbot der offenen Verrechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 254 Abs 3 UGB:
Ein sich im Zuge der Konsoli-dierung ergebender und auszuweisender Unterschiedsbetrag durfte bislang offen mit jeder Kapital- oder Gewinnrücklage verrechnet werden. Diese Wahlmöglichkeit soll aufgegeben werden und - wie beim entgeltlich erworbenen Firmenwert - durch eine verpflichtende Aktivierung und Abschreibung eines Firmenwertes ersetzt werden.
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In Kraft Treten: 1. Jänner 2010 |